Vereinssatzung

Unsere Satzung

Satzung Bigband Just Mad e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Bigband Just Mad, im Folgenden Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Pflege der Bigband-Musik
• regelmäßigen Probenbetrieb
• Konzerte und ähnliche Veranstaltungen
• Beschaffung von Noten, Instrumenten und Hilfsmaterial
• Begegnung mit anderen Gruppen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
• Probenfahrten und Konzertreisen
(4) Der Verein kann sich bei der Erfüllung des Vereinszweckes der Hilfe Dritter bedienen, dazu
gehören:
• Bestellung eines künstlerischen Leiters
• Bestellung eines Koordinators für organisatorische Belange
• Eingehen von Kooperationen mit Lehreinrichtungen und Vereinen
• Engagieren von Gastmusikern für einzelne Auftritte
• Befristete Bestellung von zusätzlichen Dozenten für die Probenarbeit
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen durch Auftritte, Spenden und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Vergütungsanspruch. Ein Ausgabenersatz für nachgewiesene Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten oder verauslagte, dem Vereinszweck dienende Beschaffungen, kann mit Genehmigung des Vorstandes in angemessener
Höhe erfolgen (siehe auch §9).
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet. Mit Antragstellung erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins beantragen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeentscheidung beim
(neuen) Mitglied.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 2) notwendig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung (§ 4 Abs. 1) befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende;
2. Tod bei natürlichen Personen;
3. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen oder
4. Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(6) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das betrifft grobe Verletzung der Vereinsinteressen. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand (§ 6) sowie
(2) die Mitgliederversammlung (§ 7).
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in und
d) Beisitzern/innen.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden darf.
(3) Die Zahl der Beisitzer/innen wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den eigenen Reihen in offener Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands oder bis zum Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
(5) Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in, beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail sowie mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche ein. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angaben von Gründen verlangen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Vorstandsbeschlussvorlage kann auf schriftlichem bzw. schriftlich-elektronischem Wege vorgelegt werden. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht
zulässig. Wurden Beschlüsse gefasst, sind die Beschlussvorlage, der Beschluss und das Ergebnis der Abstimmung in einem Protokoll niederzulegen. Abschriften des Protokolls sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat dabei folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
3. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch
Erstellung eines Jahresberichtes sowie
6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins durch eine formlose schriftliche Vollmacht beauftragt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Genehmigung der Jahresrechnung
(Einnahmen und Ausgaben);
3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
5. Wahl und Abberufung des Vorstandes und Kassenprüfer;
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und dessen Fälligkeit;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Beschluss von Satzungsänderungen, grundlegenden Entscheidungen für die Förderpolitik des
Vereins, Arbeitsprogrammen, Vereinsauflösung sowie
9. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags (§ 3
Abs. 2) sowie die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands (§ 3 Abs. 6).
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich bzw. elektronisch-schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder schriftlich-elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche
vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(4) Bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich bzw. elektronisch-schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
(5) Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied, hilfsweise von einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort und bestimmt einen Protokollführer.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in dieser Satzung, beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichende Mehrheit vorgeschrieben ist; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit bei Personalwahlen erfolgt anschließend eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl wieder eine Stimmengleichheit wird die Wahl durch Los bestimmt.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist schriftlich durch Stimmzettel abzustimmen. Bei Personalwahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, wenn dies mindestens drei Mitglieder beantragen.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor
Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens einen Monat, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen beziehungsweise Liquidation sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der vorab einzuholenden Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder von der Finanzverwaltung vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen
dann keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(8) Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abschriften des Protokolls sind jedem Mitglied zuzusenden.


§ 8 Kassenprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.


§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reise- und Verpflegungsmehrkosten bei Konzerten oder Probenfahrten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.


§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (§ 7 Abs. 6)
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Barnim-Gymnasiums mit Zweckbindung Bläserklassen (soweit es sich
dabei zu diesem Zeitpunkt um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des
verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern am 12.10.2016 beschlossen.
Berlin, Fassung vom 19.4.2017
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Dr. Frank Große 
Vorstandsvorsitzender

Christin Matthus
Stellvertretende Vorstandsvorsitzende